Mindestmaße und
Schonzeiten
für den Nord-Ostsee-Kanal
Für den
Nord-Ostsee-Kanal gelten die in
der Binnenfischereiverordnung (BiFO) festgelegten Mindestmaße und Schonzeiten
als Grundlage.
Abweichungen hiervon sind entsprechend gekennzeichnet.
Der folgenden Übersicht können
Sie die entsprechenden Angaben der häufigsten Fangfische entnehmen.
(Quelle: Binnenfischereiverordnung, Stand:
01.08.2021):
Auszug
Binnenfischereiverordnung (BiFO) des Landes Schleswig-Holstein: § 2 Mindestmaße und
Schonzeiten
(1) In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 2 LFischG gelten für die
nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße, gemessen von der
Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:
Art | Mindestmaß 1 | Schonzeit | Fangbegrenzungen |
Aal | 50 cm | ||
Bachforelle | 30 cm | 01.10. - 28.02. | |
Dorsch | 35 cm | ||
Flunder | 25 cm | ||
Hecht | 50 cm* | 15.02. - 15.04. | |
Karpfen | 35 cm | ||
Lachs | 60 cm | 01.10. - 28.02. | |
Meerforelle | 40 cm | 01.10. - 28.02. | |
Quappe | 35 cm | 01.01. - 28.02. | |
Rapfen | 50 cm | ||
Schlei | 25 cm | ||
Zander | 45 cm | 01.03. - 31.05.* | 3 Stück pro Tag * |
Wels | - |
kein Eintrag = kein
Mindestmaß, keine Schonzeit
* Vom 1. 4. - 15.6. ist die Fischereiausübung im Baggerloch Dückerswisch, km 20.45 - 20.80 Nord nicht gestattet.
1 Untermaßige Fische sind unter schonender Behandlung in das Gewässer zurückzusetzen.
* von BiFO abweichende Regelungen gem. Landesfischereiverband Schleswig-Holstein (Quelle Erlaubnisschein 2020)
... und für Eiderangler gibt's diese Info's hier !
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.