Mindestmaße und Schonzeiten
für den Nord-Ostsee-Kanal

Für den Nord-Ostsee-Kanal gelten die in der Binnenfischereiverordnung (BiFO) festgelegten Mindestmaße und Schonzeiten als Grundlage.
Abweichungen hiervon sind entsprechend gekennzeichnet.
Der folgenden Übersicht können Sie die entsprechenden Angaben der häufigsten Fangfische entnehmen. 
(Quelle: Binnenfischereiverordnung, Stand: 01.08.2021):

Auszug Binnenfischereiverordnung (BiFO) des Landes Schleswig-Holstein: § 2 Mindestmaße und Schonzeiten
(1) In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 2 LFischG gelten für die nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:

Art Mindestmaß 1 Schonzeit Fangbegrenzungen
Aal 50 cm    
Bachforelle 30 cm 01.10. - 28.02.  
Dorsch 35 cm    
Flunder 25 cm    
Hecht 50 cm* 15.02. - 15.04.  
Karpfen 35 cm    
Lachs 60 cm 01.10. - 28.02.  
Meerforelle 40 cm 01.10. - 28.02.  
Quappe 35 cm 01.01. - 28.02.  
Rapfen 50 cm    
Schlei 25 cm    
Zander 45 cm 01.03. - 31.05.* 3 Stück pro Tag *
Wels -    

kein Eintrag  = kein Mindestmaß, keine Schonzeit
* Vom 1. 4. - 15.6. ist die Fischereiausübung im Baggerloch Dückerswisch, km 20.45 - 20.80 Nord nicht gestattet.

1 Untermaßige Fische sind unter schonender Behandlung in das Gewässer zurückzusetzen.

* von BiFO abweichende Regelungen gem. Landesfischereiverband Schleswig-Holstein (Quelle Erlaubnisschein 2020)

 

... und für Eiderangler gibt's diese Info's hier !

(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.

(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.