Mindestmaße und
Schonzeiten
für den Eider
Für die Pachtstrecken der Fischereigenossenschaft
"Mitteleider" bilden die in der schleswig-holsteinischen Binnenfischereiverordnung (BiFO) festgelegten Mindestmaße und Schonzeiten
die Grundlage. Der folgenden Übersicht können
Sie die entsprechenden Angaben der häufigsten Fangfische entnehmen.
(Quelle: Binnenfischereiverordnung, Stand: 01.08.2021):
Auszug
Binnenfischereiverordnung (BiFO) des Landes Schleswig-Holstein: § 2 Mindestmaße und
Schonzeiten
(1) In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 2 LFischG gelten für die
nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße, gemessen von der
Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:
Art | Mindestmaß1 | Schonzeit | Fangbegrenzungen | sonstiges |
Aal | 50 cm |
* Zur Bestandsschonung ist das Angeln mit Kunstködern sowie totem Köderfisch vom 01.01. bis 15.05. untersagt. |
||
Hecht | 45 cm | 15.02. - 15.04.* | ||
Karpfen | 35 cm | |||
Rapfen | 50 cm | |||
Schleie | 25 cm | |||
Quappe | 35 cm | 01.01. - 28.02. | ||
Zander | 45 cm | 15.03. - 15.05.* | 3 Stück pro Tag** | |
Wels | - |
kein Eintrag = kein Mindestmaß, keine Schonzeit
1 Untermaßige Fische sind unter schonender Behandlung in das Gewässer zurückzusetzen.
* von BiFO abweichende Regelungen gem. Verpächter Fischereigenossenschaft Mitteleider, Stand 01.01.2022
... und für Kanalangler gibt's diese Info's hier !
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.