Mindestmaße und Schonzeiten
für den Eider

Für die Pachtstrecken der Fischereigenossenschaft "Mitteleider" bilden die in der schleswig-holsteinischen Binnenfischereiverordnung (BiFO) festgelegten Mindestmaße und Schonzeiten die Grundlage. Der folgenden Übersicht können Sie die entsprechenden Angaben der häufigsten Fangfische entnehmen. 
(Quelle: Binnenfischereiverordnung, Stand: 01.08.2021)
:

Auszug Binnenfischereiverordnung (BiFO) des Landes Schleswig-Holstein: § 2 Mindestmaße und Schonzeiten
(1) In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 2 LFischG gelten für die nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:

Art Mindestmaß1 Schonzeit Fangbegrenzungen sonstiges
Aal 50 cm     *
Zur Bestandsschonung ist das Angeln mit Kunstködern sowie totem Köderfisch
vom 01.01. bis 15.05. untersagt.
Hecht 45 cm 15.02. - 15.04.*  
Karpfen 35 cm    
Rapfen 50 cm    
Schleie 25 cm    
Quappe 35 cm 01.01. - 28.02.  
Zander 45 cm 15.03. - 15.05.* 3 Stück pro Tag**
Wels -    

kein Eintrag  = kein Mindestmaß, keine Schonzeit

1 Untermaßige Fische sind unter schonender Behandlung in das Gewässer zurückzusetzen.

* von BiFO abweichende Regelungen gem. Verpächter Fischereigenossenschaft Mitteleider, Stand 01.01.2022

 

... und für Kanalangler gibt's diese Info's hier !

(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.

(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.